# Moorgebiet "Bizau-Stocka-Unteres Moos"

Beachte

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Bregenz, Feldkirch und Dornbirn sowie im Gemeindeamt von Bizau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Moorgebiet "Bizau-Stocka-Unteres Moos"

StF: LGBl.Nr. 56/2012

> Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:

Im RIS seit

22.01.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die in der Anlage ausgewiesenen, rot umrandeten Grundflächen in der Gemeinde Bizau sind nach dieser Verordnung geschützt.

Im RIS seit

22.01.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Zweck dieser Verordnung ist es, das großflächige Moorgebiet „Bizau-Stocka-Unteres Moos“ mit seinen Hoch-, Zwischen- und Flachmooren als Lebensraum dauerhaft zu erhalten und vor Düngungen und seitlichen Nährstoffeinträgen zu bewahren.

Im RIS seit

22.01.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die nach § 1 geschützten Gebietsteile dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.

(2) Beim Düngen im Nahbereich der nach § 1 geschützten Gebietsteile ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten, sodass diese durch seitlichen Nährstoffeintrag nicht beeinträchtigt werden können.

Im RIS seit

22.01.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der § 3 gilt nicht für Naturschutzmaßnahmen, welche im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) durchzuführen sind.

(2) Der § 3 gilt nicht für die Durchführung von Pflegemaßnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes. Vor Durchführung der Pflegemaßnahmen ist das Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz herzustellen.

Im RIS seit

22.01.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

22.01.2025