# Verordnung über die vorläufige Ausübung der öffentlichen Gewalt im Lande Vorarlberg

Verordnung des Vorarlberger Landesausschusses vom 24. Mai 1945 über die vorläufige Ausübung der öffentlichen Gewalt im Lande Vorarlberg

StF: LGBl. Nr. 2/1945

Im RIS seit

20.11.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung über die Einrichtung des österreichischen Staates wird die öffentliche Gewalt im Lande Vorarlberg nach den Bestimmungen der Vorarlberger Landesverfassung von 1923 ausgeübt.

Im RIS seit

20.11.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Der Vorarlberger Landesausschuß, der vom Kommandierenden General der französischen Besatzung in Vorarlberg mit Dekret vom 24. Mai 1945 als provisorische Oberste zivile Verwaltungsbehörde eingesetzt wurde, übt vorläufig die Funktionen, die nach der Vorarlberger Landesverfassung 1923 der Landesregierung und dem Landtag übertragen sind, aus.

Im RIS seit

20.11.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Der Vorarlberger Landesausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bezw. seines Vertreters. Im Übrigen regelt der Vorarlberger Landesausschuß seine Geschäftsführung durch eine eigene Geschäftsordnung.

Im RIS seit

20.11.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Beschlüsse des Vorarlberger Landesausschusses, die allgemein verbindliche Normen enthalten, heißen Verordnungen. Sie sind im „Vorarlberger Landesamtsblatt“ vom Präsidenten bezw. seinem Vertreter zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen über das Landesamtsblatt werden durch eine eigene Verordnung getroffen.

Im RIS seit

20.11.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Vorarlberger Landesausschuß des Amtes des Vorarlberger Landesausschusses. Er erläßt für dasselbe eine eigene Geschäftsordnung.

Im RIS seit

20.11.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

In Angelegenheiten, die im Rahmen der österreichischen Bundesverfassung 1929 in die Zuständigkeiten des Bundes fielen, wird der Vorarlberger Landesausschuß nur soweit vorläufig tätig werden, als es zur Vermeidung von Schäden notwendig ist.

Im RIS seit

20.11.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Bestellung des Vorarlberger Landesausschusses folgenden Tage in Kraft.

Im RIS seit

20.11.2025