# Erwerb der für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße notwendigen Verfügungsrechte

Kundmachung der Landesregierung über den Erwerb der für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße notwendigen Verfügungsrechte

StF: LGBl. Nr. 71/2025

> Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird kundgemacht:

Im RIS seit

27.11.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das Land Vorarlberg hat das Eigentum oder sonstige entsprechende Verfügungsrechte an sämtlichen für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße, LGBl.Nr. 95/2016, notwendigen Grundflächen erworben.

Im RIS seit

27.11.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Erklärung der L 39 – Lastenstraße als Landesstraße, LGBl.Nr. 95/2016, ist somit rechtswirksam.

Im RIS seit

27.11.2025