# LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026

Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangenden Eurowertes je LKF-Punkt, der Pflege- und Sondergebühren und des Kostenbeitrages für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten sowie für das stationäre Hospiz für das Jahr 2026 (LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026)

StF: LGBl. Nr. 95/2025

> Auf Grund des Art. I §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 82, 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 und Abs. 7 und 91 Abs. 2 und 103b des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2011, Nr. 8/2013, Nr. 10/2018 und Nr. 6/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

30.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt für die allgemeine Pflegeklasse in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt:

Euro

(2) In diesen Eurowerten ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wird wie folgt festgesetzt:

Euro

1.460,40

830,00

1.399,66

1.516,18

1.173,31

810,90

578,58

1.046,96

578,58

608,32

(2) In diesen Tarifen ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag im privaten gemeinnützigen Hospiz am See wird mit Euro € 979,58 festgesetzt.

(2) In diesem Tarif ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Sondergebühr für die Sonderklasse wird als Zuschlag zur LKF-Gebühr oder zur Pflegegebühr für einen Tag in den nachstehend angeführten öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:

Euro

368,04

340,08

457,97

530,69

510,32

383,54

226,90

365,65

226,90

231,32

(2) Für Einbettzimmer ist folgender weiterer Zuschlag zu entrichten:

55,00

27,50

Im RIS seit

30.12.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Sondergebühren für ambulatorische Untersuchungen und Behandlungen in den öffentlichen Krankenanstalten Landeskrankenhaus Feldkirch, Landeskrankenhaus Bludenz, Landeskrankenhaus Bregenz, Landeskrankenhaus Hohenems, Landeskrankenhaus Rankweil, Krankenhaus der Stadt Dornbirn und Krankenhaus der Stiftung Maria Ebene sowie im privaten gemeinnützigen Erstversorgungsambulatorium Bregenz werden in der Anlage 1 festgesetzt.

(2) In den Tarifen laut Anlage 1 ist ein allfälliger Beihilfenkürzungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes enthalten.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Für die Abgeltung von stationären und ambulanten Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des Art. I § 94 Abs. 2 Spitalgesetz), sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt:

Euro

1,83

1,81

1,91

1,78

1,72

2,73

1,91

(2) Die in Abs. 1 festgelegten Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß § 2 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2026

Im RIS seit

23.03.2026

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Sondergebühren für medizinische Wunschleistungen werden, soweit diese angeboten werden, für alle öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt entspricht der Höhe nach dem in § 1 festgesetzten Eurowert.

(2)Die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren entsprechen der Höhe nach den in den §§ 2 bis 4 sowie in den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Pflege- und Sondergebühren.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Keine Unterbringungsgebühr und keine Verpflegungsgebühr darf eingehoben werden für Begleitpersonen von

(2) Keine Unterbringungsgebühr darf außerdem eingehoben werden für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres.

(3) Für Begleitpersonen von Kindern ab dem vollendeten siebten Lebensjahr bis zur Vollendung des elften Lebensjahres, die nicht unter eine Ausnahme des Abs. 1 fallen, ist die Unterbringungsgebühr nur für die ersten zehn Nächtigungen pro Krankenhaus und Aufenthalt zu entrichten.

(4) Vorbehaltlich der Abs. 1 bis 3 beträgt die Gebühr für die Unterbringung von Begleitpersonen (Unterbringungsgebühr) 37,00 Euro pro Nächtigung.

(5) Für Begleitpersonen, die nach Abs. 1 nicht von der Verpflegungsgebühr befreit sind, beträgt die Gebühr für die Verpflegung (Verpflegungsgebühr) für

Euro

2,00

6,00

4,00

Den Begleitpersonen obliegt es zu entscheiden, ob sie für die Dauer ihres Aufenthaltes eine Verpflegung in Anspruch nehmen.

(6) In den in den Abs. 4 und 5 genannten Gebühren ist – mit Ausnahme des Hospizes am See – die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Pflegeklasse zu entrichtende Kostenbeitrag gemäß Art. I § 85 Abs. 1 und 7 des Spitalgesetzes wird mit 13,40 Euro festgesetzt.

(2) Von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, kann auf Antrag ein verringerter Kostenbeitrag entrichtet werden. Dieser wird mit 9,28 Euro festgesetzt.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Als Pflegetag gilt jeder Tag eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt. Ein Pflegetag dauert von 0:00 bis 24:00 Uhr.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2025, LGBl.Nr. 94/2024, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2025, außer Kraft.

(3) § 5a in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 19/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2026

Im RIS seit

23.03.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

23.03.2026

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

23.03.2026