# Verbringungsuntersuchungsgebührenverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes über die Höhe der Gebühren für die veterinärpolizeiliche Untersuchung zur Verbringung von Tieren (Verbringungsuntersuchungsgebührenverordnung)

StF: LGBl.Nr. 1/2026

> Auf Grund des § 33 Abs. 4 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

19.01.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung bestimmt die Höhe der Gebühren für die veterinärpolizeiliche Untersuchung zur Verbringung von Tieren (Untersuchung) und das Ausstellen der hierfür erforderlichen Zeugnisse gemäß § 33 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes 2024.

Im RIS seit

19.01.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Gebühr für die Durchführung der Untersuchung nach § 1 beträgt je angefangener Viertelstunde 32 Euro.

(2) Die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses nach § 1 beträgt 3,50 Euro.

(3) Die Dauer der Untersuchung nach Abs. 1 umfasst die Zeit für die Untersuchung der Tiere einschließlich der Prüfung der entsprechenden Dokumente.

Im RIS seit

19.01.2026