# Auflösung des Gesetzes über den Fischereischein.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel I.

Das Reichsgesetz vom 19. April 1939, RGBl. I, Seite 795, über den Fischereischein wird mit Wirkung für das Bundesland Vorarlberg aufgehoben.

Artikel II.

Der § 66 des Fischereigesetzes vom 21. Februar 1889, LGBl. Nr. 27/1891, tritt wieder in Kraft.

Artikel III.

Das Gesetz, mit dessen Durchführung die Vorarlberger Landesregierung betraut ist, tritt mit der Kundmachung in Kraft.