# Wiedereinrichtung einer Bauernkammer für Vorarlberg.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Landwirtschaft sowie zur Wahrnehmung und Vertretung der berufsständischen Interessen der landwirtschaftlichen Arbeiterschaft in Vorarlberg wird eine Bauernkammer mit dem Sitz in Bregenz errichtet.

§ 2.

Hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Aufgabenkreises und Wirkungskreises des Verhältnisseszu den Behörden, hinsichtlich der Geschäftsführung und des Kammeramtes sind, solange der Vorarlberger Landtaghierüber keine anderen gesetzlichen Bestimmungen getroffen hat, die Vorschriften der Abschnitte I. II. III. VII und IX des Gesetzes vom 10. März 1925, LGBl. Nr. 13, über die Errichtung einer Bauernkammer in Vorarlberg sinngemäß anzuwenden.

§ 3.

(1) Die Bauernkammer kann bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben die Mitwirkung von Fachvereinen und Fachverbänden in Anspruch nehmen, soferne die Satzungen dieser Vereine und Verbände jeweils einvernehmlich mit der Bauernkammer genehmigt und die Leitung dieser Vereine und Verbände jeweils einvernehmlich mit der Bauernkammer bestellt werden. Diese Fachvereine und Fachverbände unterstehen der Aufsicht der Bauernkammer. Das Einvernehmen mit der Bauernkammer bei der Bestellung der Leitung und das Aufsichtsrecht der Bauernkammer müssen in den Satzungen der Fachvereine und Fachverbände vorgesehen sein.

(2) Zur Durchführung der der Bauernkammer nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben kann die Bauernkammer in den Bezirken und Gemeinden des Landes besondere Organe bestellen, die an die Weisungen der Bauernkammer gebunden sind.

§ 4.

Bis zur Erlassung gesetzlicher Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen in die Bauernkammer gelten für die Zusammensetzung der Bauernkammer folgende Übergangsbestimmungen:

§ 5.

Solange sich die Bauernkammer nicht gemäß der nach § 2 dieses Gesetzes anwendbaren Bestimmung des § 25 (2) des Gesetzes vom 10. März 1925, LGBl. Nr. 13, wine Geschäftsordnung gibt, ist die am 1. Jänner 1933 in Geltung gestandene Geschäftsordnung der Bauernkammer für Vorarlberg sinngemäß anzuwenden.

§ 6.

Für die Kostendeckung gelten bis auf weiteres die Bestimmungen der §§ 26 und 27 des Gesetzes vom 10. März 1925, LGBl. Nr. 13, mit der Maßgabe, daß an Stelle der im § 26, Abs. (2), Buchstabe a) und (3) des vorbezeichneten Gesetzes angegebene Umlage auf die Grundsteuer die nach den bisherigen reichsrechtlichen Bestimmungen eingehobenen Reichsnährstandbeiträge sowie die von der Landeskrankenkasse eingehobenen Beiträge weiter eingehoben und nach Abzug der festgesetzten Einhebungsgebühr im Wege der Landesregierung an die Bauernkammer überwiesen werden.

§ 7.

Dieses Gesetz, mit dessen durchführung die Vorarlberger Landesregierung betraut ist, tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.