# Durchführung des Gesetzes über die Bereinigung von während der deutschen Besetzung Österreichs getroffenen Verfügungen auf dem Gebiete des Gemeindewesens.

Auf Grund des § 9 des Gesetzes vom 21. März 1946, LGBl. Nr. 4/1946 wird in teilweiser Abänderung der Verordnung vom 1. Oktober 1946, LGBl. Nr. 11/1946, verfügt, daß die Abstimmung über die Vereinigung oder Trennung der Ortsgemeinden Bregenz, Lochau, Kennelbach und Fluh mit der Stadt Bregenz für das Gebiet der ursprünglichen Stadtgemeinde Bregenz vorläufig aufgeschoben wird.

Hingegen findet die Abstimmung in den Ortsgebieten Lochau, Kennelbach und Fluh gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 1. Oktober 1946, LGBl. Nr. 11/1946, am 8. Dezember 1946 statt.