# Baupolizei, Aufhebung deutschen Rechts, Wiederherstellung Vorarlberger Landesrechts.

Die Vorarlberger Landesregierung stellt im Sinne des § 1, Abs. (2) und (3) des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in Verbindung mit Art. II. Abs. (1) Des Verfassungsgesetzes, StGBl. Nr. 196/1945, fest:

(1) Alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 erlassenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Baupolizeim soweit sie dem Landes vorbehalten ist, samt ihren Durchführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 31. August 1948 für das Land Vorarlberg außer Kraft.

(2) Insbesondere sind daher aufgehoben:

(3) An Stelle der gemäß Punkt (1) und (2) aufgehobenen Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. September 1948 die am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Vorschriften wieder uneingeschränkt in Kraft. Insbesondere treten daher wieder uneingeschränkt in Kraft: