# Sammlungsgesetz.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1) Öffentliche Sammlungen sind nur mit behördlicher Bewilligung gestattet.

(2) Dieser Bewilligung bedarf auch, wer eine öffentliche Sammlung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durchführen will, wenn er sie vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus veranlaßt und leitet.

§ 2.

Als öffentliche Sammlung im Sinne dieses Gesetzes gilt:

§ 3.

Als öffentliche Sammlung im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

§ 4.

(1) Die Bewilligung gemäß § 1 kann erteilt werden, wenn für die Sammlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis vorliegt, ihre ordnungsmäßige Durchführung und die bestimmungsmäßige Verwendung ihres Ertrages gewährleistet ist und Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Fremdenverkehr, die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung u. dgl. nicht dagegen stehen.

(2) An einzelne notleidende Personen oder deren Familienangehörige dürfen Sammelbewilligungen für ihre persönlichen Zwecke oder Armutszeugnisse zur Sammlung milder Gaben nicht austellt werden.

(3) Die öffentliche Ankündigung einer Sammlung ist vor Ersteilung der behördlichen Bewilligung unzulässig.

§ 5.

(1) Zur Erteilung der Sammlungsbewilligung ist zuständig:

(2) Die Bewilligung hat schriftlich zu erfolgen und insbesonders festzulegen:

(3) Treten bei der Durchführung einer öffentlichen Sammlung Mißstände zu Tage, so kann die Bewilligungsbehörde die nach der Sachlage erforderlichen weiteren Anordnungen treffen, wenn nötig eine öffentliche Warnung erlassen und die Weiterführung der Sammlung untersagen.

(4) Die von der Landesregierung erteilte Sammelbewilligung ist vor Beginn der Sammlung den für den örtlichen Sammelbereich zuständigen Bürgermeistern zur Einsichtsnahme vorzulegen.

§ 6.

Über das Ergebnis der Sammlung und dessen Verwendung hat ihr Veranstalter der Bewilligungsbehörde über deren Verlangen unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechenschaft abzulegen.

§ 7.

(1) Soweit es zur Überwachung und Überprüfung einer öffentlichen Sammlung notwendig ist, kann die Bewilligungsbehörde in alle auf die Sammlung bezüglichen Aufzeichnungen und Belege Einsicht nehmen, zu allen bezüglichen Besprechungen Vertreter entsenden und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen Auskünfte und Berichte verlangen.

(2) Wenn sich erhebliche Mißstände nicht auf andere Art beseitigen lassen, kann die Bewilligungsbehörde die auf der Sammlungsbewilligung beruhenden Befugnisse dem Sammlungsveranstalter und seinen Organen entziehen und auf einen Verwalter übertragen der unter ihrer Aufsicht alle für die Durchführung oder den Abschluß der Sammlung notwendigen Rechtshandlungen als gesetzlichen Vertreter des Sammlungsveranstalters durchzuführen hat.

§ 8.

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht:

§ 9.

(1) Jede Übertretung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen behördlichen Anordnungen wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 3000.- oder Arreststrafe bis zu 3 Monaten geahndet. Geld- und Arreststrafe können beim Vorliegen erschwerender Umstände auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Derselben Strafe unterliegt, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Der Ertrag einer nicht bewilligten Sammlung oder ein bestimmungswidrig verwendeter Sammlungsertrag sind verfallen zu erklären. Sind sie nicht mehr faßbar, tritt an ihre Stelle ein wertgleicher Geldbetrag. Über die Verwendung des Verfallsbetrages entscheidet die Landesregierung.

(5) Ist die Übertretung an mehreren Orten begangen worden, so ist der Strafbetrag auf die Bezirksfürsorgeverbände des Landes möglichst in jenem Verhältnis aufzuteilen, in welchem die Bezirke am Aufkommen des Sammlungsertrages beteiligt sind, oder wenn dies nicht feststellbar ist, entsprechend der Einwohnerzahl des von der Sammlung entfaßten Gebietes beteiligt sein dürfen.

§ 10.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten für den Bereich des Landes Vorarlberg außer Kraft:

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzs von einer Behörde erteilten Sammlungsbewilligungen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als nach diesem Gesetz erteilt.

(4) Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.