# Tierschutzgesetz.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Der Tierquälerei macht sich schuldig, wer einem Tier unnötig erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt:

(2) Auch der Verscuh ist strafbar.

§ 2.

Als Tierquälerei im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind nicht anzusehen:

§ 3.

(1) Wer sich der Tierquälerei schuldig macht, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Schilling 1000.- oder Arrest bis zu 6 Wochen bestraft. In schweren Fällen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Derselben Strafe unterliegt, wer eine Tierquälerei durch eine seiner Aufsicht unterstehende Person begehen läßt, obwohl er sie hätte verhindern können.

(3) Die Strafbehörde kann das den Gegenstand der strafbaren Handlung oder Unterlassung bildende Tier und die zur Tierquälerei benutzten oder bestimmten Geräte verfallen erklären.

(4) Beschlagnahmte Tiere sind noch vor der Entscheidung über deren Verfall in Freiheit zu setzen oder der Tötung zuzuführen, wenn eine dieser Maßnahmen im Interesse des Tieres dringend angezeigt ist.

§ 4.

(1) Wenn die Tiequälerei absichtlich und unter derart erschwerenden Umständen erfolgt, daß ihre Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend wäre, so wird sie vom Gericht als Übertretung mit Geldstrafe bis zu S 2.500.- oder mit Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten geahndet. Diese Strafen können bei besonders erschwerenden Umständen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Die Bestimmungen des § 3, Abs. (2), (3) und (4) gelten auch für die strafgerichtliche Verfolgung.

(3) Die strafgerichtliche Verfolgung tritt nur auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde ein. Ob sie geboten ist, entscheidet der Staatsanwalt (das mit der Verrichtung der Staatsanwaltschaft bei Bezirksgericht betraute Organ) oder das Gericht.

(4) Beantragt die Bezirksverwaltungsbehörde die strafgerichtliche Verfolgung, so hat sie das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen. Wird die strafgerichtliche Verfolgung abgelehnt oder der Beschuldigte vom Gericht nicht für schuldig erkannt, so ist das Verwaltungsverfahren fortzusetzen, sofern nicht mit Rücksicht auf die Gründe der Entscheidung des öffentlichen Anklägers oder des Gerichtes die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 43 VCtG vorliegen. Wird der Beschuldigte vom Gericht rechtskräftig schuldig erkannt, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

§ 5.

Hat sich jemand wiederholt der Tierquälerei schuldig gemacht, so kann ihm die Bezirksverwaltungsbehörde das Halten bestimmter Tiere für bestimmte Zeit durch besonderen Bescheid untersagen, wenn zu befürchten ist, daß diese Tiere Quälereien ausgesetzt wären.

§ 6.

Die im Bereich des Jagd-, Fischerei-, Landeskultur- und Naturschutzwesens erlassenen Vorschriften hinsichtlich des Fanges und der Tötung wildlebender Tiere werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 7.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.