# Gesetz über die Einhebung einer Landesumlage und der Bezirksfürsorgeverbandsumlagen im Jahre 1948.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Zur teilweisen Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes hebt das Land Vorarlberg von den Gemeinden des Lands für das Jahr 1948 eine Landesumlage ein.

§ 2.

Die Höhe der Landesumlage beträgt 20 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden des Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 6, erster Satz, des Finanzausgleichsgesetzes 1948), höchstens jedoch S 1.774.200.

§ 3.

Die Landesumlage wird den Gemeinden im Verhältnis der Gesamtsumme aus folgenden drei Berechnungsgrundlagen vorgeschrieben:

§ 4.

Die Bezirksfürsorgeverbände legen ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf im Jahre 1948 auf die ihnen angehörigen Gemeinden nach denselben Berechnungsgrundlagen um, wie sie im § 3 für die Erhebung der Landesumlage festgesetzt sind (Bezirksfürsorgeverbandsumlage).

§ 5.

Die Landesregierung setzt die Fälligkeitstermine für die Landes- und Bezirksfürsorgeverbandsumlagen fest.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1948 in Kraft.

Mit seiner Vollziehung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.