# Landesstraferhöhungsgesetz 1949.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1) Die Obergrenzen aller ziffernmäßig bestimmten Geldstrafen (Geldbußen, Ordnungsstrafen, Ordnungsbußen u.dgl.), die für die Übtertretung landesgesetzlicher Vorschriften oder solcher Vorschriften angedroht sind, welche gemäß §§ 4 (2) und 5 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung, BGBl. Nr. 2 von 1920, als landesgesetzliche Vorschriften zu gelten haben, werden festgesetzt wie folgt:

(2) die Untergrenze der im Absatz (1) bezeichneten Geldstrafen beträgt 2 S.

§ 2.

(1) Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht für Geldstrafen, die mit einem Vielfachen eines bestimmten Betrages bemessen sind.

(2) Für Geldstrafen, die mit einem genau bestimmten Betrag angedroht sind, hat künftig der nach § 1 (1) ermittelte Betrag als Obergrenze und der Betrag von 2.-S als Untergrenze zu gelten.

§ 3.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert das Landesverwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928. LGBl. Nr. 14 von 1928, seine Wirksamkeit.

(3) Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.