# Einhebung einer Landesumlage für das Jahr 1949.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Das Land Vorarlberg hebt von den Gemeinden des Landes für das Jahr 1949 eine Landesumlage ein.

§ 2.

Die Höhe der Landesumlage beträgt 20 v. H. der Ertragsanteil der Gemeinden des Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgeben.

§ 3.

(1) Die Einbringung der Landesumlage hat derart zu erfolgen, daß von den den Gemeinden gebührenden monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteil 20 % zugunsten des Landes einbehalten werden.

(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.

§ 4.

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1949 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.