# Versorgungsgenüsse der Gemeindeärzte Teuerungszulage.

Auf Grund des § 43a des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der 6. Novelle, LGBl. Nr. 2/1948, wird verordnet:

§ 1

(1) Zu den nach den §§ 35, 37 und 40 des Gemeindesanitätsgesetzes ind er Fassung der Kundmachung LGBl. 19/1931 und der 6. Novelle, LGBl. Nr. 2/1948, und unter Berücksichtigung des § 1 der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in Österreich vom 17. März 1938, DRGBl. I, S. 253, sowie des § 4 des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945 gebührenden Leistungen wird ab 1. Juni 1949 ein Teuerungszuschlag von 215 vom Hundert der Leistung gewährt.

(2) Der Bemessung der Leistungen nach den §§ 36, 42 und 43 des Gemeindesanitätsgesetzes sind die nach Abs. (1) erhöhten entsprechenden Leistungen zugrunde zu legen.

§ 2

Die auf die Zeit vor Kundmachung dieser Verordnung entfallenden Teuerungszuschläge werden im nachhinein ausgezahlt. Im übrigen erfolgt die Anweisung der Teuerungszuschläge gleichzeitig mit den Ruhe- und Versorgungsgenüssen monatlich im voraus.