# „Torstahl 49“. Zulassung asl Baustoff, Änderung.

Die Bedingung Z. 8 der Kundmachung LGBl. Nr. 16/1946 über die Zulassung des Baustoffes „Torstahl 40“ wird im Sinne des § 45 der Landesbauordnung abgeändert und aht zu lauten: