# Landesverfassung, Abänderung.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Das Landesverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 47/1923, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze, LGBl. Nr. 15/1930, 25/1932 und 1/1945, wird abgeändert wie folgt:

(1) Art. 7 (2) hat zu lauten:

„Wahl- und stimmberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Wahlausschreibung oder der Anordnung einer Volksabstimmung im Bereiche der zu wählenden Vertretung oder der Volksabtimmung seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vom Wahl- oder Stimmrecht nicht durch ein Gesetz ausgeschlossen ist und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl oder der Volksabstimmung das 20. Lebensjahr vollendet hat.“

(2) Art. 7 (4) hat zu lauten:

„Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der von der Wählbarkeit nicht durch ein Gesetz ausgeschlossen ist und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 26. Lebensjahr vollendet hat.“

(3) Art. 16 hat zu lauten:

„Ein Volksbegehren muß von der Landesregierung dem Landtage zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, wenn es von wenigstens 5000 Landtagswählern, deren Wahlrecht gemeindeamtlich beglaubigt ist, unterschriftlich gestellt oder von wenigstens 10 Gemeinden auf Grund odrnungsmäßiger und in Rechtskraft erwachsener Gemeindevertretungsbeschlüsse geltend gemacht wird.“

(4) Art. 26 (1) hat zu lauten:

„Alle Landesgesetze nicht dringlicher Natur unterliegen der Volksabstimmung, wenn eine solche binnen 6 Wochen nach Annahme des Gesetzes in dritter Lesung

(5) in Art. 27 haben die Worte „am 30. Tage“ zu entfallen.

(6) Die Überschrift zu Art. 37 hat zu lauten: „Vertretung des Landes in Privatrechtsangelegenheiten“.

(7) Art. 37 hat zu lauten:

„Die Landesregierung vertritt das Land auch in allen Privatrechtsangelegenheiten. Das Nähere hierüber, insbesonders über die Unterfertigung der im Namen des Landes auszustellenden Urkunden, wird in der Geschäftsordnung der Landesregierung geregelt.“

§ 2

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

(2) Mit seiner Durchführung ist die Landesregierung betraut.