# Nationalratswahlen, Wahlpflicht in Vorarlberg.

Der Vorarlberger Landtag hat auf Grund des Art. 26 des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920 in der Fassung von 1929 beschlossen:

§ 1

Im Land Vorarlberg wird für Wahlen in den Nationalrat Wahlpflicht angeordnet.

§ 2

Dieses Gesetz, mit dessen Durchführung die Landesregierung betraut ist, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.