# Waldaufsehergehälter, Änderung.

Auf Grund der §§ 9 und 10 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:

§ 1

Absatz (3) des § 1 der Verordnung über Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949, wird abgeändert und hat zu lauten:

„(3) Dazu wird vom 1. Juni 1949 an ein weiterer Teuerungszuschlag (starrer Betrag) gewährt, und zwar:

von S 10.- bei den Gehaltsgruppen I-III

„ „ 20.- „„„IV-VI

„ „ 30.- „„„VII-IX u. „ „ 40.- „der Gehaltsgruppe X.“

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Juni 1949 in Kraft.

(2) Die seit 1. Juni 1949 auf Grund der Verordnung LGBl. Nr. 20/1949 bereits angewiesene Ernährungszulage ist auf den gemäß vorstehenden § 1 gebührenden Teuerungszuschlag anzurechnen.