# Gemeindehebammengesetz.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Jede Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß für alle in ihrem Bereich zu erwartenden Geburtsfälle der Hebammenbeistand gesichert ist. Sie hat zu diesem Zwecke Hebammen in der erforderlichen Zahl vertraglich zu verpflichten, sich zur Ausübung des freien Berufes als öffentlich bestellte Hebammen (Gemeindehebammen) im Bereich der Gemeinde niederzulassen. Wie viele Gemeindehebammen für die einzelnen Gemeinden erforderlich sind, bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung.

(2) Die Landesregierung kann Gemeinden, die wegen ihrer geringen Einwohnerzahl kein ausreichendes Arbeitsfeld für eine eigene Gemeindehebamme darstellen, über ihren Antrag von der in Absatz (1) angeführten Verpflichtung entbinden und dem Hebammentätigkeitsbereich einer Nachbargemeinde zuweisen.

(3) Die Landesregierung kann auch Teile einer Gemeinde über deren Antrag oder von Amts wegen in den Hebammentätigkeitsbereich einer Nachbargemeinde einbeziehen, wenn sie wegen ihrer Lage mit Hebammenbeistand aus der eigenen Gemeinde nur schwer, aus der Nachbargemeinde aber leicht versorgt werden können.

§ 2

Die Verpflichtung gemäß § 1 (1) hat mit schriftlichem Vertrag zu erfolgen, in welchem der Tätigkeitsbereich und die zur Sicherung eines Mindesteinkommens von der Gemeinde zu leistenden Geld- oder Sachbezüge genau festzulegen sind. Die Verpflichtung ist ferner an den Vorbehalt zu knüpfen, daß der Hebamme die Niederlassungsbewilligung im Gemeindebereich, sofern sie diese nicht schon besitzt, gemäß § 4 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 214/1925, erteilt wird.

§ 3

(1) Das Einkommen der Gemeindehebammen besteht:

(2) Die Vergütung gemäß Absatz (1) a) ist, soweit die Gebärende nicht Anspruch auf gesetzliche Sozialversicherungs- oder Fürsorgeleistungen hat, in dem von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Ausmaß von der Wöchnerin zu leisten. Mit dieser Vergütung sind die bei der Geburt verbrauchten Labemittel, Verbandsstoffe, Desinfektionsmittel und Ausrüstungsgegenstände aber nicht abgegolten.

(3) Die festen Geld- und Sachbezüge gemäß Absatz (1) b) sind von der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse, insbesonders die räumliche Ausdehnung des Hebammentätigkeitsbereiches und das Ausmaß der zu erwartenden Vergütungen gemäß Abs. (1) a), sowie in Berücksichtigung der Nebenerwerbsmöglichkeiten der Hebamme mindestens so hoch festzusetzen, daß der Lebensunterhalt der Hebamme gesichert ist. Als Nebenerwerbsmöglichkeiten dürfen nur solche Beschäftigungen in Betracht gezogen werden, durch welche die für die Hebammentätigkeit unerläßliche Reinlichkeit nicht gefährdet wird.

(4) Die festen Geld- und Sachbezüge hat diejenige Gemeinde zu leisten, die der Gemeindehebamme als Standort zugewiesen ist. Sind in den Tätigkeitsbereich einer Gemeindehebamme andere Gemeinden gemäß § 1 (2) und (3) ganz oder teilweise einbezogen, so haben sie der Gemeinde des Hebammenstandortes diese Bezüge im Verhältnis der in den Tätigkeitsbereich der Gemeindehebamme einbezogenen Einwohnerzahl zu ersetzen. Mangels einer gütlichen Einigung der beteiligten Gemeinden entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 4

Wenn die Gemeindehebamme durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung ihres Berufes verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, so behält sie den Anspruch auf ihre festen Bezüge bis zur Dauer von 6 Monaten. Die festen Bezüge gebühren der Gemeindehebamme auch für die Zeit des Besuches eines Wiederholungskurses gemäß § 11, BGBl. Nr. 214/1925, und für die Dauer einer dreiwöchigen Unterbrechung der Berufstätigkeit zum Zwecke der Erholung in jedem Jahr.

§ 5

(1) Die Gemeindehebamme hat jede Verhinderung der in § 4 bezeichneten Art unverzüglich dem Gemeindeamte ihres Tätigkeitsbereiches und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Gemeinde des Hebammenstandortes hat dafür zu sorgen, daß für die Dauer einer solchen Verhinderung der Hebammenbeistand durch eine hiezu befugte Stellvertreterin gesichert ist. Den Namen der Stellvertreteri hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Hinsichtlich der dadurch etwa entstehenden Kosten gilt § 3 (4).

(3) Wenn die Gemeindehebamme zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten für mehr als 24 Stunden von ihrem Standort abwesend sein muß, so hat sie selber für ihre Vertretung durch eine befugte Hebamme des eigenen oder eines benachbarten Hebammentätikeitsbereiches zu sorgen und deren Namen dem Gemeindeamte ihres Tätigkeitsbereiches und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die dadruch allenfalls entstehenden Kosten hat die verhinderte Hebamme selber zu tragen. Ihr Anspruch auf die festen Bezüge gemäß § 3 (1) b) bleibt hiebei aufrecht.

§ 6

Wenn die Berufsbehinderung einer Gemeindehebamme infolge einer Krankheit oder Unfall länger als ein Jahr dauert, kann die Gemeinde den Niederlassungsvertrag (§ 2) als erloschen erklären und mit einer anderen Hebamme einen neuen abschließen.

§ 7

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber zu wachen, daß der Hebammenbeistand im Sinne dieses Gesetzes in allen Gemeinden dauernd gesichert ist, säumige Gemeinden zu mahnen und nacht fruchtloser Mahnung das Erforderliche auf Kosten der säumigen Gemeinde zu veranlassen.

(2) Sie hat insbesondere nach Anhörung der beteiligten Gemeinden die festen Bezüge der Gemeindehebamme nach den in diesem Gesetz festgelegten Richtlinien zu erhöhen, soweit dies zur Sicherung des vorschriftsmäßigen Hebammenbeistandes in der Gemeinde notwendig ist.

§ 8

(1) Das Vertragsverhältnis mit den Gemeindehebammen ist binnen längstens 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne der §§ 2 und 3 (3) zu regeln, wobei die festen Bezüge gemäß § 3 (3) vom ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monat an zuzusichern sind.

(2) Soweit nach dem Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938, DRGBl. I., S. 1893, und seinen Durchführungsbestimmungen eine Ergänzung des Hebammeneinkommens bis zur gewährleisteten Mindesthöhe aus öffentlichen Mitteln zu erfolgen hatte, wird sie für die Zeit vom 1. Jänner 1948 bis zum Ablauf des Monats, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, vom Landes Vorarlberg mit 150 vom Hundert des im Jahre 1947 tatsächlich gewährten Betrages abgegolten.

(3) Jenen Gemeindehebammen, die am 1. 1. 1939 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatten und auf Grund des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 61/1922, beim Aufgeben ihres Hebammenberufes Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hätten, ist an Stelle dieses Ruhegenusses vom ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monat an von der Gemeinde ihres letzten Dienstortes unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 3 (4) das Mindestruhegelt aus der Angestelltenversicherung nach den Bestimmungen des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 13/1947, in der jeweils festgesetzten Höhe zu leisten.