# Gemeindehebammengesetz, Durchführung.

§ 1

(1) Die Zahl der in den einzelnen Gemeinden gemäß § 1, Abs. (1), des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, zu bestellenden Gemeindehebammen beträgt:

Für die Gemeinde:Zahl der Hebammen

Bludenz, ohne die Ortschaft Außerbraz2

Bregenz6

Dornbirn8

Egg2

Feldkirch5

Hard2

Höchst2

Hohenems2

Hörbranz2

Laterns2

Lustenau4

Rankweil2

Für alle übrigen Gemeinden ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. (2) je eine Gemeindehebamme zu bestellen.

(2) Die folgenden Gemeinden (Gemeindeteile) werden gemäß § 1, Abs. (2) und (3) des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, dem Hebammentätigkeitsbereich einer Nachbargemeinde zugewiesen, und zwar:

Die Gemeinde (der Ortsteil)der Nachbargemeinde

Ortschaft Außerbraz der Gemeinde BludenzInnerbraz

Bildstein (oberer Teil)Buch

Bildstein (untr. Teil)Schwarzach

BludeschThüringen

DünsSchnifis

DünserbergSchnifis

FußachHöchst

GaißauHöchst

HohenweilerHörbranz

KennelbachWolfurt

LorünsBludenz

MäderKoblach

MeiningenRankweil

MöggersEichenberg

NüzidersBludenz

ReutheBezau

RönsSchlins

RöthisSulz

St. GeroldThüringerberg

StallehrBludenz

ViktorsbergSulz

WeilerKlaus

§ 2

Die Niederlassungsverträge gemäß § 2 des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen und in Durchschnitt der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die sie als Grundlage der Übersicht über das Gemeindehebammenwesen gesammelt aufzubewahren hat.

§ 3

(1) Für die Vergütung der mit einer Geburt unmittelbar zusammenhängenden Hebammenhilfeleistungen werden Gemäß § 3, Abs. (2) des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, die folgenden Mindestsätze festgesetzt:

bei Nacht S 5.-

(2) Die Vergütung der im Abs. (1) bezeichneten Hilfeleistungen in einem höheren Ausmaß entsprechend den im einzelnen Fall allenfalls gegebenen besonderen Verhältnissen und die Vergütung für sonstige Hebammendienste, insbesonders Untersuchungen außerhalb der Zeit der Geburt, Beratungen, Austellung schriftlicher Zeugnisse, bleibt der freien Vereinbarung überlassen.

§ 4

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gemeindehebammengesetz, LGBl. Nr. 44/1949, in Kraft.

Anlage