# Zahl der freipraktizierenden Hebammen.

Gemäß § 9 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1925, BGBl. Nr. 214, betreffend die Regelung des Hebammenwesens wird die Zahl der freipraktizierenden Hebammen für die einzelnen politischen Bezirke des Landes festgesetzt wie folgt:

für den Bezirk Bludenz mit2

„„„Bregenz „ 4

„„„Feldkirch „7