# Wohnbaufonds-Errichtung.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Name und Zweck des Fonds.

Zur Bekämpfung der Wohnungsnot in Vorarlberg errichtet das Land Vorarlberg einen Wohnbaufonds. Der Fonds führt den Namen „Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg“. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.

§ 2

Mittel des Fonds.

Die Fondsmittel werden beschafft durch

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie ist ermächtigt, die Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds besonderen Organen zu übertragen. In diesem Falle übt die Landesregierung die Aufsicht über die Fondsverwaltung aus. Die Landeswohnbaufonds, in denen im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation und der Wirkungskreis des Fonds zu regeln ist. Ferner erläßt die Landesregierung, Umfang und Verfahren der Wohnbauförderung.

§ 5

Berichterstattung an den Landtag.

Die Landesregierung ist verpflichtet, alljährlich dem Landtag über die Tätigkeit des Landeswohnbaufonds zu berichten