# Vieh- und Fleischbeschaugebühren.

Auf Grund des § 13 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1945, wird verordnet:

§ 1

Für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau aus Anlaß der Schlachtung ist von den Parteien eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird durch den als Anlage zu dieser Verordnung angeschlossenen Tarif bestimmt.

§ 2

Zur Entrichtung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, der nach den geltenden Bestimmungen die amtliche Untersuchung vornehmen lassen muß.

§ 3

Die Gebühr fällt der Gemeinde zu, in der die Beschau durchgeführt wird. Sie ist an die betreffende Gemeindekasse einzuzahlen.

§ 4

Die Vieh- und Fleischbeschauorgane haben für die Vornahme der Vieh- und Fleischbeschau gegen die Gemeinde, der die Gebühr zufällt, Anspruch auf folgende Entschädigung:

Die Gemeinden haben den Vieh- und Fleischbeschauern die diesen gebührende Entschädigung monatlich auszuzahlen.

§ 6

Findet die Schlachtung in einem öffentlichen Schlachthaus statt, finden die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Entrichtung von Gebühren und der Entschädigung der Vieh- und Fleischbeschauer keine Anwendung. In solchen Fällen gelten die besonders genehmigten Schlachthausgebühren.

§ 7

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1950 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau und über das Ausmaß der Entschädigungen der Vieh- und Fleischbeschauer aus Anlaß der Schlachtung vom 12 August 1947 ihre Wirksamkeit.

Tarif

Über das Ausmaß der Gebühren in Angelegenheiten der Vieh- und Fleischbeschau. aus technischen Gründen nicht abgedruckt