# Arbeitsbuch der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

Auf Grund des § 39 (3) der Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, wird verordnet:

§ 1.

Jeder in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Dienstnehmer (§ 1, Abs. (2) bis (9), der Landarbeitsordnung) muß mit einem Arbeitsbuch versehen sein.

§ 2.

Das Arbeitsbuch ist für alle arbeitsbuchpflichtigen Dienstnehmer, gleichgültig, ob In- oder Ausländer oder Saisonarbeiter, dasselbe. Im Arbeitsbuch für Ausländer ist jedoch auf Seite 1 des Arbeitsbuches mit roter Tinte der Vermerk „Ausländer“ anzubringen.

§ 3.

Für die äußere Form des Arbeitsbuches wird das in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltene Muster vorgeschrieben:

Dieses Arbeitsbuch enthält 24 Seiten.“

Seite 2 dient als Titelblatt und bietet Raum für ein Lichtbild (Paßformat) Mangels eines solchen ist die Nummer des Identitätsausweises einzutragen; sie enthält ferner Raum für die eigenhändige Unterschrift des Arbeitsbuchinhabers und für die Eintragung des Datums der Ausstellung durch das Gemeindeamt.

Seite 3 und 4 enthalten Personaldaten mit Fortschreibungsmöglichkeit bei Wohnungswechsel. Seite 5 gibt Raum für die Eintragung der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse von längerer Dauer. Seite 6 und 7 sind für Eintragungen hinsichtlich Berufsausbildung und Seite 8 ff. für die Eintragung der laufenden Beschäftigungsverhältnisse bestimmt.

§ 4.

Das Arbeitsbuch wird von der Dienstnehmersektion der Vorarlberger Landwirtschaftskammer und den Gemeindeämtern auf Anforderung gegen Ersatz der Selbstkosten ausgefolgt.

§ 5.

Das Arbeitsbuch wird vom Gemeindeamt des ständigen Wohnsitzes des arbeitsbuchpflichtigen Dienstnehmers ausgestellt. Das Gemeindeamt hat die erforderliche Anzahl von Arbeitsbüchern bei der Dienstnehmersektion der Vorarlberger Landwirtschaftskammer anzufordern. Die Ausgabe an den Dienstnehmer erfolgt gegen Ersatz der Selbstkosten (Kosten des Arbeitsbuches einschließlich der Kosten für die Ausstellung).

§ 6.

Arbeitsbücher, die auf Grund der Landarbeitsordnung eines anderen Bundeslandes ausgestellt sind, haben auch im Lande Vorarlberg Gültigkeit; es bedarf daher bei Zuzug des Dienstnehmers aus einem anderen Bundeslande nicht der Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches.

§ 7.

(1) Zur erstmaligen Ausstellung des Arbeitsbuches nach Inkrafttreten der Landarbeitsordnung haben die Gemeindeämter die arbeitsbuchpflichtigen Dienstnehmer binnen 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung öffentlich aufzurufen.

(2) In der Folge hat jeder land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer, der ein Arbeitsbuch benötigt, beim Gemeindeamt seines ständigen Wohnsitzes die Ausstellung des Arbeitsbuches zu beantragen.

(3) Das Gemeindeamt hat die Voraussetzungen für die Ausstellung des Arbeitsbuches zu prüfen.

(4) Das Gemeindeamt darf Eintragungen in das Arbeitsbuch nur auf Grund vorgewiesener Dokumente vornehmen; lediglich die Eintragungen der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse von längerer Dauer (Seite 5) dürfen auf Grund eigener Angaben vorgenommen werden, falls Zeugnisse oder Dienstbestätigungen nicht beigebracht werden können; in diesem Falle sind die Eintragungen mit dem Zusatzvermerk „laut Angabe“ zu versehen.

(5) Sämtliche Eintragungen in das Arbeitsbuch dürfen nur mit Tinte gemacht werden.

(6)

§ 8.

Änderungen im Familienstand des Dienstnehmers, des Wohnortes sowie in der Berufsausbildung, die nachträglich eintreten, sind vom Inhaber des Arbeitsbuches sogleich dem Gemeindeamt des ständigen Wohnsitzes unter Vorlage der bezüglichen Dokumente zwecks Eintragung in das Arbeitsbuch anzuzeigen.

§ 9.

(1) die Gemeindeämter haben über alle ausgefertigten Arbeitsbücher fortlaufend eine genaue Vormerkliste zu führen. Für Ausländer ausgestellte Arbeitsbücher sind in der Vormerkliste besonders zu Kennzeichen.

§ 10.

(1) Wird der Verlust eines Arbeitsbuches nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht, hat der Verlustträger beim Gemeindeamt seines ständigen Wohnsitzes die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches zu beantragen. Das Arbeitsbuch ist unter Einhaltung des gleichen Verfahrens auszustellen. Das neue Arbeitsbuch hat auf der 1. Seite die Kennzeichnung „2. (bzw. 3. usw.) Ausfertigung“ zu erhalten.

(2) Wenn ein Arbeitsbuch ausgeschrieben ist, ist vom Gemeindeamt des ständigen Wohnsitzes auf Ersuchen dem Dienstnehmer ein neues Arbeitsbuch auszustellen. Das ausgeschriebene Arbeitsbuch ist weiterhin vom Dienstnehmer aufzubewahren.

(3) Ist das Arbeitsbuch beim Dienstgeber unbrauchbar geworden oder in Verlust geraten oder wird vom Dienstgeber die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, kann der Dienstnehmer unter Angabe dieser Umstände die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Dienstgebers verlangen; auch dieses Arbeitsbuch muß die Kennzeichnung „2. (bzw. 3. Usw.) Ausfertigung“ erhalten.

§ 11.

(1) Andere als die vorgeschriebenen Eintragungen dürfen im Arbeitsbuch nicht gemacht werden. Das Arbeitsbuch darf nicht mit Merkmalen versehen werden, die den Inhaber günstig oder nachteilig kennzeichnen.

(2) Stellt das Gemeindeamt fest, daß unzulässige Eintragungen im Arbeitsbuch oder Merkmale darin angebracht sind, so hat es für die Berichtigung oder den Ersatz des Arbeitsbuches auf Kosten desjenigen, der die Eintragung gemacht hat, Sorge zu tragen.

§ 12.

Der Inhaber des Arbeitsbuches ist verpflichtet, desselben bei Dienstantritt dem Dienstgeber zur Verwahrung auszuhändigen.

§ 13.

Der Dienstgeber hat das bei Dienstantritt vom Dienstnehmer ausgehändigte Arbeitsbuch sorgfältig aufzubewahren; bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Arbeitsbuch dem Dienstnehmer mit den entsprechenden Eintragung auszufolgen. Während der Dauer des Dienstverhältnisses ist das Arbeitsbuch dem Dienstnehmer auf Verlangen in begründeten Fällen vorübergehend auszufolgen