# Verwendung von Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken und Hilfskräften beim Feilbieten landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Auf Grund des § 60 (4) der Gewerbeordnung wird die Verwendung von Kraftfahrzeugen, bespannten Fuhrwerken und Hilfskräften bei der Feilbietung von Erzeugnissen der heimischen Land- und Forstwirtschaft von Haus zu Haus oder auf der Straße durch die Produzenten oder deren Beauftragte gestattet.