# Druckfehlerberichtigung.

In der vorletzten Zeile der Z. 4 der Bedingungen in der Kundmachung LGBl. Nr. 29/1950 und in der vorletzten Zeile der Z. 5 der Bedingungen in der Kundmachung LGBl. Nr. 30/1950 hat es jeweils statt „mindestens“ richtig zu lauten: „höchstens“.