# Baupolizei, Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften und Wiederherstellung des Vorarlberger Landesrechtes

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1) die bisher in der Gemeinde Mitteilberg nicht geltenden Rechtsvorschriften des Landes Vorarlberg haben von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch für diese Gemeinde zu gelten.

(2) Gleichzeitig treten jene landesrechtlichen Vorschriften, die bisher nur für die Gemeinde Mittelberg wirksam waren, im übrigen Teil des Landes Vorarlberg jedoch keine Geltung hatten, außer Kraft.

(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2

Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Gemeinde Mittelberg auf Grund von Rechtsvorschriften getroffen wurden, die bisher nur für den übrigen Teil des Landes Vorarlberg Geltung hatten, sind rechtswirksam.