# Landesabzeichnen für Schilehrer.

Auf Grund des § 12 des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 21/1936, wird verordnet:

§ 1.

(1) Für die geprüften, im Lande Vorarlberg tätigen Schilehrer wird das im folgenden beschriebene Landesabzeichen geschaffen: Umgeben von einem ovalen Ringe im Durchmesser von 45 X 32 mm ist das Vorarlberger Landeswappen (LGBl. Nr. 19/1936) in Metall und Email dargestellt. Der Ring trägt in erhabenen silbernen Buchstaben auf schwarzem Grund die Inschrift „Vorarlberger Schilehrer“. Auf einem metallenen Verbindungsstück zwischen den Landeswappen und dem oberen Bogen des Unfassungsringes ist die fortlaufende Nummer des Aufzeichnens angebracht.

(2) Das Abzeichnen wird von der Landesregierung unentgeltlich zugleich mit der Bewilligung gemäß § 4 des Schischulengesetzes ausgefolgt. Es ist an der linken Brustseite zu tragen.

§ 2.

(1) Der Schilehrer hat den Verlust des Abzeichens unverzüglich dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zu melden. Verlorene Abzeichnen werden im Amtsblatt des Landes Vorarlberg als ungültig erklärt.

(2) Dem Schilehrer wird ein neues Abzeichen ausgefolgt. Er hat dessen Anschaffungskosten zu ersetzen.

§ 3.

(1) Wenn die Bewilligung abgelaufen ist, muß das Abzeichen binnen einem Monat an die Landesregierung zurückgestellt werden.

(2) Scheidet ein Schilehrer wegen Unfalls Krankheit oder Alters aus, so kann ihm auf Ersuchen das Abzeichen belassen werden.

§ 4.

Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Landesabzeichen für Schilehrer, LGBl. Nr. 32/1936, tritt außer Kraft.