# Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Gemeindeärzte, Teuerungszuschläge.

Auf Grund des § 43a des Gemeindesanitätsgesetzes in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 19/1931 und der Novelle LGBl. Nr. 2/1948 wird der in der Verordnung LGBl. Nr. 40/1950 mit 275 v. H. festgesetzte Teuerungszuschlag zu den Ruhegehältern, Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen und Abfertigungen der Gemeindeärzte und ihrer Hinterbliebenen mit Wirksamkeit von 16. Juli 1951 an auf 395 v. H. erhöht.