# Waldaufsehergehälter, Änderung

Auf Grund der §§ 9 und 10 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:

§ 1 (2) der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/1950 wird abgeändert und hat zu lauten:

„(2) Zu diesen Sätzen wird vom 1. Juli 1951 an der Teuerungszuschlag in der Höhe von 530 v. H. gewährt.“