# Landesbeamten-Amtstitelverordnung.

Auf Grund des § 1 der Dienstordnung für die Beamten und Angestellten des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 14/1930, in der derzeit geltenden Fassung im Zusammenhang mit § 9 GUeG, BGBl. Nr. 22/1947, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1.

(1) Die Beamten des Landes Vorarlberg führen die laut Anlage mit den Dienstposten der einzelnen Verwendungsgruppen und Dienstzweige verbundenen Amtstitel.

(2) Beamte im provisorischen Dienstverhältnis führen den mit ihrem Dienstposten verbundenen Amtstitel unter Voranstellung des Wortes „Provisorischer“ („Prov.“).

(3) Die Landesregierung stellt den gemäß Absatz (1) und (2) zu führenden Amtstitel mit Dekret fest.

§ 2.

Wenn für einen Dienstposten in der Anlage ein besonderer Amtstitel nicht festgesetzt ist, so kann dem auf ihn ernannten Beamten ein entsprechender Amtstitel von der Landesregierung verliehen werden.

§ 3.

Beamte des politischen Dienstes führen an Stelle der in der Anlage angeführten Amtstitel

§ 4.

(1) Die Landesbeamten des Ruhestandes führen den im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand innegehabten Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) weiter.

(2) Anläßlich seiner Versetzung in den Ruhestand kann die Landesregierung einem Beamten den nächsthöheren Amtstitel seines Dienstzweiges verleihen. Die Verleihung eines der im § 3 angeführten Funktionstitel ist aus diesem Anlaß nicht zulässig.

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