# Bodenseefischereiverordnung, Abänderung.

Auf Grund des § 37 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 27/1891, wird verordnet:

§ 25, Absatz (2) der Bodenseefischereiordnung, LGBl. Nr. 30/1936, wird abgeändert und hat zu lauten:

„(2) Das Klusgarn darf erst bei einer Wassertiefe von 25 m an gezogen werden.“