# Ausmaß der Landesumlage 1952, Festsetzung.

Auf Grund des § 2, Absatz (1), des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, wird das Ausmaß des von den Gemeinden des Landes im Jahre 1952 einzuhebenden Landesumlage mit 15 v.H. der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.