# Abänderung der Durchführungsverordnung zur Feuerpolizeiordnung.

Auf Grund des § 59 (3) der Feuerpolizeiordnung LGBl. Nr. 16/1949 wird verordne:

In § 3 der Anlage l der Durchführungsverordnung LGBl. Nr. 17/1949 zur Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird folgender neuer Absatz eingefügt:

„(3) Am Feuerwehrhelm kann das Landeswappen oder mit Genehmigung der Gemeinde das Gemeindewappen angebracht werden.“