# Verwaltungsgemeinschaft Höchst-Fußach-Gaißau, Errichtung

Gemäß § 11, Abs. (4) der Gemeindeordnung für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 25/1935, wird kundgemacht:

(1) Die Gemeinden Höchst, Fußach und Gaißau haben unbeschadet ihres selbständigen Fortbestandes mit übereinstimmend angenommenem Status die Errichtung eines Verwaltungsgemeinschafts im Sinne der §§ 11 und 12 der Gemeindeordnung 1935 beschlossen.

(2) Das Statut ist gem. § 11. Abs. (4) der Gemeindeordnung 1935 von der Landesregierung am 30. 4. 1952 genehmigt und damit rechtwirksam geworden.

(3) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen:

„Konkurrenzverwaltung Höchst, Fußach, Gaißau.“

Sie haben ihren Sitz in Höchst. Es kommt ihr Rechtspersönlichkeit mit den im Status ent-, haltenen Befugnissen zu. Sie wird nach außen vom Obmann vertreten.

(4) die Verwaltungsgemeinschaft dient der gemeinschaftlichen Führung einer Armenanstalt mit Landwirtschaftsbetrieb sowie der Verwaltung des im Miteigentum der drei Gemeinden stehenden Vermögens.