# Teilweise Aufhebung des Gesetzes über die Wiederherstellung des Vorarlberger Landesrechtes auf dem Gebiet der Baupolizei.

Gemäß Art. 140, Absatz (3), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und § 64, Absatz (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1952, G 6/52, im § 2 des Gesetzes über die Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften und die Wiederherstellung des Vorarlberger Landesrechtes auf dem Gebiet der Baupolizei, LGBl. Nr. 38/1950, die Bestimmungen lit d), e), f), g) und h) als verfassungswidrig aufgehoben.