# Druckfehlerberichtigung.

Im Wortlaut der Kundmachung LGBl. Nr. 22/1952 über die Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannter Bestimmungen des Gesetzes über Stiftungen und Fonds im Lande Vorarlberg hat es anstatt „LGBl. Nr 47/ 194“ richtig „LGBl. Nr. 10/1947“ zu lauten.