# Beginn der Schulpflicht.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Die Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Kinder im vorschulpflichtigen Alter können bei Schulanfang in die Schule aufgenommen werden, wenn über ihre geistige und körperliche Reife kein Zweifel besteht und wenn sie spätestens an dem auf den Anfang des Schuljahres folgenden 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht geregelt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten jenes Monats in Kraft, der der Kundmachung nachfolgt.