# Fischereiabgabe, Auflassung.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Erhebung vom Jagd- und Fischereiabgaben, LGBl. Nr. 17/1924, wird, soweit es nicht schon durch die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in den Reichsgauen der Ostmark Deutsches RGBl. 1, S.901, vom 21. Juni 1940, außer Kraft gesetzt worden ist, aufgehoben