# Landesumlage 1953.

Auf Grund des § 2 Abs. (1) des Landesumlagengesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, wird das Ausmaß der von den Gemeinden des Landes im Jahre 1953 einzuhebende Landesumlage mit 15 v. H. der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.