# Gemeindehebammengesetz, Abänderung der Durchführungsverordnung.

Die §§ 1 und 3 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl. Nr. 45/1949, zur Durchführung des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, werden teilweise abgeändert und haben zu lauten:

§ 1

(1) Die Zahl der in den einzelnen Gemeinden gemäß § 1 Abs. (1) des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, zu bestellenden Gemeindehebammen beträgt:

Für die Gemeinde: Zahl der Gemeinde-

Hebammen:

Bludenz, ohne die Ortschaft

Außerbraz 2

Bregenz 3

Dornbirn 5

Feldkirch 3

Hohenems 2

Laterns 2

Lustenau 3

Für alle übrigen Gemeinden ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. (2) je eine Gemeindehebamme zu bestellen.

(2) Die folgenden Gemeinden (Gemeindeteile) werden gemäß § 1 Abs. (2) und (3) des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, dem Hebammentätigkeitsbereich einer Nachbargemeinde zugewiesen, und zwar:

Die Gemeinde der Nachbar-

(der Gemeindeteil) gemeinde

Ortschaft Außerbraz der

Gemeinde Bludenz Innerbraz

Bildstein Schwarzach

Blons Thüringerberg

Bludesch Thüringen

Buch Alberschwende

Bürserberg Brand

Düns Schnifis

Dünserberg Schnifis

Fußach Höchst

Gaißau Höchst

Hohenweiler Hörbranz

Kennelbach Wolfurt

Lorüns Blsdenz

Mäder Koblach

Meiningen Rankweil

Möggers Eichenberg

Nüziders Bludenz

Reuthe Bezau

Röns Schlins

Röthis Sulz

St. Anton Vandans

St. Gerold Thüringerberg

Stallehr Bludenz

Viktorsberg Sulz

Weiler Klaus

§ 3

(1) Für die Vergütung der mit einer Geburt unmittelbar zusammenhängenden Hebammenhilfeleistungen werden gemäß § 3 Abs. (2) des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, die folgenden Mindestsätze festzgesetzt:

bei Nacht S 8.—

(2) Die Vergütung der im Abs. (1) bezeichneten Hilfeleistungen in einem höheren Ausmaß entsprechend den im einzelnen Fall allenfalls gegebenen besonderen Verhältnissen und die Vergütung für sonstige Hebammendienste, insbesonders Untersuchungen außerhalb der Zeit der Geburt, Beratungen, Ausstellung schriftlicher Zeugnisse, bleibt der freien Vereinbarung überlassen.