# Hebel-Gasbeton-Platten, Zulassung.

Die nachstehend beschriebenen „Hebel-Gasbeton-Wandplatten“ werden im Sinne des § 46 der VLBO bei Einhaltung folgender Bestimmungen für den Bereich des Kleinen Walsertales bis 31. Dezember 1955 zugelassen. Für den Fall, daß sich bei diesem Baustoff schon früher Mängel zeigen, bleibt der jederzeitige Widerruf dieser Zulassung vorbehalten.

Beschreibung:

Die „Hebel-Gasbeton-Wandplatten“ werden von der Firma Josef Hebel, Memmingen, für die Hebel-Montage-Massivbauweise hergestellt. Die Konstruktionseinheit ist die „Hebel-Gasbeton-Wandplatte“. Diese Platte wird für tragende und nicht tragende Wänder verwendet. Die Platte wird in folgenden Größen und Stärken hergestellt: Dicke 20, 15 cm, 50 cm breit und 2.5 m hoch; Dicke 10, 7.5 cm, 5 cm, 50 cm breit und 1.25 m hoch. Die Platten haben ringsum laufende Nuten. Die Fugen-Hohläume werden mit Kalkzementmörtel ausgegossen. Über die Fenster und Türen werden vorgefertigte, armierte Hebel-Gasbeton-Stürze verlegt. Als Abschluß über jedem Geschoß wird ein armierter Schwerbetonkranz eingebracht, welcher innen und außen durch Gasbetonplatten gegen Temperatureinflüsse verkleidet wird. Die Decken sind Holzbalkendecken oder je nach Stockwerkszahl Massiv-Decken. Die Wände werden innen und außen verputzt. Im weiteren wird auf die „Hebel-Mittilungen“ Nr. 1, Oktober 1951, herausgegeben vom Gasbetonwerk J. Hebel, Emmering bei München, verwiesen.

Bedingungen:

I. Für den Entwurf und die Ausfühurng der Bauten mit „Hebel-Gasbeton-Wandplatten“ gelten, falls im folgenden nicht anders bestimmt, die Vorarlberger Landesbauordnung und die einschlägigen Normen.

II. Für die Ausführung der Bauweise ist der Zulassungsbescheid des Bayrischen Staatsministerium des Innern, Nr. IV B 5 – 9129 E 34 PB 1398, München, den 12. Mai 1952, sinngemäß in folgendem Umfange verbindlich:

Größte BreiteGrößte LängeDicke

50 cm2.50 m20 cm

50 cm2.50 m15 cm

50 cm1.25 m10, 7.5 u. 5 cm

Die Platten von 20 und 15 cm Dicke haben eine ringsum laufende Nute, von außen 7 cm, innen 5 cm Breite und 2.5 cm Tiefe (15 cm2 Querschnitt). Die Platten von 10 und 7.5 cm Dicke haben an den beiden Schmalseiten eine halbrunde Nute von 2 bzw. 1.75 cm Halbmesser.

III. Die Verwendung von „Hebel-Gasbeton-Wandplatten“ ist in den Eingabeplänen besonders anzuführen.

IV. Die Zulassung befreit die örtlichen Baugenehmigungsbehörden von der Verpflichtung der grundsätzlichen Prüfung. Sie entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die Erfüllung der zulässigen Bestimmungen zu überprüfen und namentlich die Erfüllung der verwendeten Baustoffe nachzuprüfen.

V. Falls die „Hebel-Gasbeton-Wandplatten“ vom Inhaber der Zulassung nicht selbst eingebaut werden, hat der Inhaber der Zulassung die Verbraucher der Baustoffe oder Bauteile bei jeder Lieferung auf die Bestimmungen der Zulassung schriftlich hinzuweisen und einen Abdruck des Zulassungsbescheide beizufügen.

VI. Eine Wiedergabe dieser Baugenehmigung ist nur im ganzen gestattet.