# Berichtigung eines Druckfehlers.

In der Kundmachung LGBl. Nr. 8/1953 über Abänderung der Bedingungen für die Zulassung des Baustoffes „Torstahl 60“ hat es in der Bezeichnung der Kundmachung, in ihrer Einleitung und im Wortlaut der Bedingung Z. 11 anstatt „Thorstahl 60“ richtig „Torstahl 60“ zu lauten.