# Durchführung des Gemeindeangestelltengesetzes.

Zur Durchführung des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 4/1953, wird verordnet:

§ 1

Einstellung invalider Kriegsteilnehmer

(zu § 8, Absatz (4), Gem.Ang.G.)

(1) Mindestens 5 v. H. der im Dienstnehmerpostenplan jeder Gemeinde vorgesehenen Dienstposten sind mit Bewerbern zu besetzen, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung, für die Versorgung nach dem Kriegsopferentschädigungsgesetz (KOVG), BGBl. Nr. 197/1949, gewährt wird, um mindestens 50 v. H. herabgesetzt ist.

(2) Gemeinden, deren Dienstpostenplan weniger als 20, aber mindestens 10 Dienstposten enthält, sind verpflichtet, mindestens einen Dienstposten mit einem gem. Abs. (1) begünstigten Bewerber zu besetzten.

(3) Der Verpflichtung gemäß Absatz (1) wird, solange gemäß Absatz (1) begünstigte Bewerber fehlen, auch durch die Einstellung von Bewerbern entsprochen, deren Erwerbsfähigkeit aus der in Absatz (1) bezeichneten Ursache um mindestens 30 v. H. herabgesetzt ist.

(4) Hinsichtlich der Ursache und des Ausmaßes der Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit gelten die nach dem im Absatz (1) bezeichneten KOVG gemachten amtlichen Feststellungen.

(5) Die gemäß Absatz (1) angestellten Dienstnehmer sind in dienstrechtlicher Beziehung den übringen Gemeindeangestellten gleichgestellt. Insbesondere dürfen ihre Bezüge wegen ihrer herabgesetzten Erwerbsfähigkeit nicht gekürzt werden.

§ 2

Versorgung von Kindern

(zu § 51, Absatz (1), Gem. Ang.G.)

(1) Ein Kind hat im Sinne des § 51, Absatz (1), Gem.Ang.G. als versorgt zu gelten:

(2) Der Wert von Naturalbezügen ist für den Monat mit folgenden Teilbeträgen von 300 S zu veranschlagen:

§ 3

Kinderbeihilfe

(zu § 51, Absatz (5), Gem.Ang.G)

Hinsichtlich der Kinderbeihilfe sind die für die Kinderbeihilfe jeweils geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen vorläufig auch auf die dem Gem.Ang.G., LGBl. Nr. 4/1953, unterliegenden Dienstnehmer der Gemeinde anzuwenden.

§ 4

Wohnungsbeihilfe

(zu § 51, Absatz (5), Gem.Ang.G.)

Hinsichtlich der Wohnungsbeihilfe sind die für die Wohnungsbeihilfe jeweils geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen vorläufig auch auf die dem Gem.Ang.G., LGBl. Nr. 4/1953, unterliegenden Dienstnehmer der Gemeinde anzuwenden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1954 in Kraft.