# Dienstzweige und Amtstitel der Gemeindeangestellten.

Auf Grund des § 5, Abs. (2), des § 9, Abs. (1) und (2), und des § 36, Abs. (1), des Gem.Ang.G., LGBl. Nr. 3/1953, wird verordnet:

§ 1

Dienstzweige

Die Dienstzweige der Gemeindebeamten und die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage I zu dieser Verordnung, die Dienstzweige der kündbaren Gemeindeangestellten und die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen in der Anlage II zu dieser Verordnung festgesetzt.

§ 2

Schulbildung und besondere Anstellungserfordernisse

(1) Die für die Ernennung auf Dienstposten der Verwendungsgruppen A und B vorausgesetzte Schulbildung ist nachzuweisen:

(2) Für die Ernennung auf einen Dienstzweig der Verwendungsgruppe C (c) ist eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe D (d) oder in gleichzuwertender anderer Verwendung, davon mindestens zwei Jahre bei einer Vorarlberger Gemeinde oder beim Lande Vorarlberg, erforderlich.

§ 3

Amtstitel

(1) Die mit den einzelnen Dienstpostengruppen verbundenen Amtstitel der Gemeindebeamten und deren Abkürzungen sind in der Anlage I zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Bei städtischen Beamten sind im Amtstitel das Bestimmungswort „Gemeinde“ und dessen Abkürzung „G“ durch das Bestimmungswort „Stadt“ bzw. „städtisch“ und deren Abkürzung „St“ zu ersetzen.

(3) Der mit der Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes betraute Beamte führt während der Dauer dieser Funktion an Stelle des ihm nach der Anlage I zu dieser Verordnung zukommenden Amtstitels den Funktionstitel „Gemeindesekretär“, abgekürzt „Gsekr.“ („Stadtsekretär“, abgekürzt „StSekr.“).

(4) Der mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betraute Beamte führt während der Dauer dieser Funktion an Stelle des ihm nach der Anlage I zu dieser Verordnung zukommenden Amtstitels den Funktionstitel „Kommandant der Gemeindesicherheitswache“, in Städten „Kommandant der Städtischen Sicherheitswache“.

(5) Die Verleihung eines der in den Absätzen (3) und (4) angeführten Funktionstitels ist nicht zulässig.

(6) Gemeindebeamten, für deren Dienstposten in der Anlage zu dieser Verordnung ein besonderer Amtstitel nicht festgesetzt ist, hat die Gemeindevertretung einen entsprechenden Amtstitel zu verleihen. Dieser Amtstitel bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(7) Die Gemeindebeamten des Ruhestandes führen den ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zukommenden Amtstitel (Funktionstitel) mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) weiter.

(8) Die Gemeindevertretung kann einem Gemeindebeamten anläßlich seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Genehmigung der Landesregierung den nächsthöheren Amtstitel seines Dienstzweiges verleihen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1954 in Kraft.

Anlage nicht abgedruckt.