# Landesumlage 1954.

Auf Grund des § 2, Abs. (1), des Landesumlagengesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, wird das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1954 einzuhebenden Landesumlage mit 15 v. H. der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.