# Waldaufsehergehälter, Änderung.

Auf Grund der §§ 9 und 10 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:

§ 1 (2) der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 45/1950 und LGBl. Nr. 15/1951 wird abgeändert und hat zu lauten:

„(2) Zu diesen Sätzen wird vom 1. März 1954 an der Teuerungszuschlag in der Höhe von 730v. H. gewährt.“