# Abänderung der Polizeistundenverordnung 1950.

Auf Grund der Min.-Vdg. RGBl. Nr. 62/1855 und der §§ 54 und 141 (2) der Gewerbeordnung wird verordnet:

„(2) Wenn es zur Wahrung der vorangeführten Interessen geboten erscheint, kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 für einzelne Gemeinden vorbehalten.“

3. Der § 4, Abs. 2, hat wie folgt zu lauten:

„(2) Die Bewilligung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben werden, wenn dies zur Wahrung der im § 2, Abs. 1, 2. Satz, angeführten Interessen geboten erscheint.“