# Änderung der Satzungen der Vorarlberger Landes-Feuerwehrversicherungs-Anstalt.

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Die Bestimmung des § 7, Punkt 7, der Satzungen der Vorarlberger Landes-Feuerwehrversicherungs-Anstalt, LGBl. Nr. 21/1925, in der heute geltenden Fassung wird mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen wie folgt neu gefaßt:

„7. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei besonderer Veranlassung auch in anderen Darlehen.“